Schnitzen mit der Motorsäge - Rechtliche Informationen

Sich als Freiberufler / Künstler anerkennen lassen

Was ist ein Freiberufler?

 

Grob gelten drei Kriterien, die deine Tätigkeit erfüllen muss, um freiberuflich zu sein:

  1. Du bietest eine Dienstleistung an und kein Massenprodukt.
  2. Du hast einen entsprechenden Hochschulabschluss oder eine schöpferische Begabung.
  3. Deine Dienstleistung hängt von deinem Fachwissen und deinem Arbeitseinsatz ab.

Typische freiberufliche Tätigkeiten üben also u.a. diese Berufe aus:

  • Designer, Grafiker & Illustratoren
  • Journalisten, Texter & Schriftsteller
  • Künstler
  • Musiker

Bei den Künstlern nimmt sich jedoch das Finanzamt das Recht heraus selbst zu beurteilen, wann der notwendige künstlerische Grad erreicht ist.

 

Um für dich selbst Klarheit zu schaffen, kannst du dich entweder direkt an das Finanzamt wenden oder bei deiner IHK anrufen und dich beraten lassen. Auch Berufsverbände helfen hier weiter, jedoch oft nur für zahlende Mitglieder.

 

Vorteile des Freiberuflers:

 

Aber wo liegt überhaupt der Unterschied? Was bedeutet es konkret wenn du Freiberufler bist?

  • Du brauchst kein Gewerbe anzumelden.
  • Du musst also auch keine Gewerbesteuer zahlen.
  • Ebenso fällt auch der Eintrag ins Handelsregister weg.
  • Du bist kein Mitglied der IHK/HWK.
  • Du brauchst keine doppelte Buchführung und musst keine Bilanz abgeben.
  • Es reicht wenn du eine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) beim Finanzamt einreichst.

Der Freiberufler hat also klare Vorteile gegenüber dem Gewerbetreibenden!

Und somit ist es auch kein Wunder, dass du im Zweifel den Freiberuflerstatus beim Finanzamt erkämpfen musst.

Hier eine Begründung aus meiner Sicht:


Vorgehensweise:

 

In der regel reicht es aus, dem Finanzamt deine künstlerische Tätigkeit sowie deine Absicht zum Verkauf von Figuren mitzuteilen. Hierzu reicht ein formloser Brief. Alle weiteren Informationen und Unterlagen schickt dir dann das Finanzamt zu. Den Fragebogen vom Finanzamt würde ich gemeinsam mit dem Steuerberater ausfüllen. Kostet nicht die Welt.

 

Hier ein Muster:

Steuern und Buchführung für Freiberufler/ Künstler

Falls du selbstständig als Freiberufler wirst, zahlst du keine Gewerbesteuer, sondern nur die Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Und wer bei seinem Jahresumsatz unter 17.500 Euro bleibt, kann sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Er muss dann keine Umsatzsteuer zahlen, darf sie jedoch auch nicht ausweisen. Vorsteuer kann er dann ebenfalls nicht abziehen.

  

Die Gewinnermittlung können Freiberufler nach der einfachen Methode der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen. Die Erstellung einer Bilanz ist somit nicht nötig.

 

Am Jahresende wird der Lohnsteuerjahresausgleich mit der Anlage EÜR gemacht. Hier werden alle Einnahmen aufgeführt (normaler Job und Nebengewerbe). Von dieser Summe des Gesamteinkommens wird duch das Finanzamt nun die Einkommenssteuer berechnet (und vergiss den Freibetrag von ca. 7.660 Euro - da liegen die meisten ja mit dem regulären Job schon weit darüber!). Lege ca. 25 % deiner Erträge duch den Verkauf von Figuren für evtl. Steuernachzahlungen zur Seite.  

Download
Ausfüllhilfe bei der Anlage EÜR
Kontenrahmen EÜR von Allgäu-Carving.pdf
Adobe Acrobat Dokument 127.2 KB

Um sich die Arbeit am Jahresende zu erleichtern, gibt es kostenfreie Software zur Erstellung der Anlage EÜR.


Was und wo darf ich verkaufen:

Was darfst du verkaufen?

  • deine EIGENEN Figuren
  • Kurse darfst du auch anbieten
  • Auftragsarbeiten

Was nicht?

  • Zubehör wie Sägen, Ersatz- oder sonstige Zubehörteile etc.
  • Speisen und Getränke (z.B. bei Kursen)

 

Wo darfst du verkaufen?

  • Direktvermarktung
  • Internet / Homepage

 

Bei der Rechnungserstellung (Kleinunternehmerregelung) sollte folgendes vorhanden sein:

  1. Vollständiger Name sowie Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (Kunden)
  2. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  3. Auststellungsdatum
  4. Fortlaufende, einmalig vergebende Rechnungsnummer
  5. Menge und Art der gelieferten Gegenstände (handelsübliche Bezeichnung) oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung (Bezeichnung der erbrachten Dienstleistung)
  6. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (sog. Leistungsdatum)

Es ist praxisüblich, dass auch Kleinunternehmer eine detaillierte Rechnung für ihre Leistungen erstellen. Zusätzlich ist es zu empfehlen, dem Rechnungsempfänger durch einen Vermerk auf der Rechnung zu signalisieren, weshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Die kann beispielsweise durch folgenden Hinweis erfolgen:

 

Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 (1) UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Auf die Anwendung der Regelbesteuerung wird verzichtet.