Schnitzen mit der Motorsäge - Rechtliche Informationen

Künstlersozialabgaben - Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialabgabe fällt NUR für Aufträge und Verkäufe an Unternehmen an. Diese Käufe muss der Käufer bei der KSK melden. Der Verkäufer muss nichts tun. Der Abgabesatz beträgt ca. 5 %. Die Abgabe errechnet sich aus allen Nettoentgelten, die Unternehmen an selbstständige Künstler zahlen. Der Auftragnehmer (Künstler) selbst muss dafür nicht bei der Künstlersozialkasse versichert sein. Er kann die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausführen und auch Student, Rentner oder Beamter sein.


Die Künstlersozialabgabe ENTFÄLLT nur, wenn der Künstler eine Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt), KG, GmbH, Ltd. oder AG ist (juristische Person).

Vorsicht bei Ausstellungen:
Ich darf euch den Tipp geben, bei Ausstellungen in Cafes, Partnerfirnem o.ä. bitte KEINE Preise an eure Figuren hinzuhängen - denn sonst wird derjenige, der euch die Chance gibt, die Figuren auszustellen, sofort abgabepflichtig zur Künstersozialkasse... denn er wird dann wie ein Galerist tätig. Ob ein Preis dort dranhängt oder nicht, ist dabei eigentlich erstmals komplett nebensächlich. Wichtig ist primär, ob das Café (oder wo du die Figuren auch ausstellst) an Verkäufen direkt oder indirekt beteiligt wird oder davon profitiert. Aber keine Preisauszeichnungen ist schon mal der erste Schritt.

Grundsätzlich ist derjenige, der den Verkauf fördert (man nennt ihn dann Galerist) abgabepflichtig. Abgabepflichtig zur KSK sind Unternehmen, die Werke von SELBSTSTÄNDIGEN Künstlern der Öffentlichkeit zugänglich machen, zum Kauf anbieten bzw. den Verkauf dieser Werke fördern... also wie eine Galerie.

Und zur Galerie gibt es folgende Definition:
Galerie ist überall dort, wo Kunst ausgestellt und vermarktet wird, nämlich:

  • Erwerb von Kunstwerken
  • Ausstellung von Kunstwerken
  • Verleih von Kunstwerken
  • Verkauf von Kunstwerken


Fragen an die KSK (Künstlersozialkasse):

Künstlersozialkasse hat geschrieben:
Wir danken für Ihre Anfrage und teilen Ihnen dazu mit, dass auch Inhaber von Cafés, Arztpraxen und Banken, ebenso wie Städte, Landkreise und Gemeinden der Abgabepflicht dem Grunde nach unterliegen, wenn Räume zur Verfügung gestellt werden, in denen bildende Kunst (z. B. Gemälde, Grafiken, Skulpturen und Plastiken) der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit vorgestellt wird, diese Kunstwerke zu erwerben. Erfolgt eine Beteiligung durch Einbehalt einer Aufwandsentschädigung oder durch eine Provision am Verkauf, muss für den Anteil, den der Künstler aus dem Verkauf erhält, konkret Künstlersozialabgabe abgeführt werden. Auch die Präsentation von Werken der bildenden Kunst im Rahmen einer Ausstellung ohne Verkaufsabsichten unterliegt der Abgabepflicht, wenn diese Tätigkeit ein wesentlicher Zweck einer Einrichtung ist (wie z. B. bei einem Kunstverein). Zur Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe gehören außerdem Entgelte für Reden und für musikalische und darstellende Aktionen, die z. B. zu einer Ausstellungseröffnung dargeboten werden.

Auf meine darauf folgende Rückfrage wie das denn konkret sei, wenn trotz Verkaufsabsicht entweder bei der Ausstellung keine Figuren verkauft wurden und der Künstler keine sonstigen Einnahmen dabei verbuchte, bekam ich folgende Klarstellung:


Künstlersozialkasse hat geschrieben:
Der Steller der Räume (z.B. Café) unterliegt nur der Abgabepflicht dem Grunde nach und muss keine konkrete Zahlung an die KSK leisten, wenn er dem Künstler kein Entgelt gezahlt hat oder am Verkauf nicht durch eine Provision o. ä. beteiligt war.

Unklarheiten meinerseits gab es dabei noch bezüglich der Abgrenzung von der sogenannten "Selbstvermarktung" des Künstlers, wenn ein Künstler für die Ausstellung seiner eigenen Werke eigenständig externe Räume anmietet, wobei der Vermieter der Räume keiner Abgabepflicht unterliegt. Wie die KSK klarstellte, greift dies allerdings nicht, sobald der Vermieter der Räume ein Café oder ein ähnlicher unternehmerischer Ort ist.

Künstlersozialkasse hat geschrieben:
Von der Abgabepflicht nach § 24 KSVG bleibt nur die reine Selbstvermarktung durch den Künstler ausgeschlossen. Die Grenze zur Fremdvermarktung ist bereits dann überschritten, wenn sich der Künstler der vermittelnden Tätigkeit eines Unternehmers bedient, der Organisationsformen zur Verfügung stellt, die Kontakte zwischen Künstlern und Endabnehmern herstellen oder fördern und dadurch Kaufabschlüsse ermöglichen. Die Ausstellung in einem Café oder Partnerunternehmen stellt insofern keine Selbstvermarktung dar, weil diese Maßnahme auch dem Besitzer desselben zugutekommt.

Damit ist jetzt vieles geklärt. Um es nochmals auf den Punkt zu bringen:

Bei allen Künstlern (egal ob diese selbst der Künstlersozialversicherung unterliegen oder nicht!), die in Deutschland in einem o.g. unternehmerischen Bereich ausstellen und dadurch Figuren verkaufen, wird der Inhaber der ausstellenden Räume zur prozentualen Abgabe der Künstlersozialversicherung verpflichtet. Diese bemisst sich ausdrücklich nach den konkreten Einnahmen des Künstlers (z.B. Verkaufspreis abzüglich Provision) und den für jedes Jahr festgelegten Satz (ca. 5%)! Ob bei der Ausstellung die Figuren preislich gekennzeichnet wurden oder der Verkauf sich dabei nur zufällig anbahnte obwohl er gar nicht geplant war, ist dafür unrelevant.
ABER: Wenn keine Verkäufe und keine Einnahmen des Künstlers, dann keine Abgaben!

Man kann sagen, dass man ausschließlich unverkäufliche Musterstücke bei Partnerunternehmen ausstellen kann – Visitenkarten dazu legen, mehr ist nicht gestattet (zumindest im Punkto Künstlersozialabgaben).